Lexikon

Immobilien-Deutsch, einfach erklärt.

Beim Verkauf fallen viele Wörter, die man im Alltag nie braucht. Hier stehen sie in einfachen Worten. Und wenn trotzdem etwas unklar bleibt: Es gibt keine dummen Fragen – rufen Sie mich an, egal wie oft.

A

Abgeschlossenheits­bescheinigung

Bestätigung der Bauaufsicht, dass eine Wohnung baulich in sich abgeschlossen ist – mit eigenem, abschließbarem Zugang. Ohne sie kann ein Haus nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt werden.

Altlasten

Verunreinigungen im Boden, etwa durch Öl oder frühere Gewerbebetriebe. Ob für ein Grundstück etwas bekannt ist, steht im Altlasten- bzw. Altflächenverzeichnis der Behörden.

Anliegerbeitrag

Siehe Erschließungsbeitrag.

→ Erschließungsbeitrag
Auflassung

Die Einigung von Verkäufer und Käufer beim Notar, dass das Eigentum übergehen soll. Eigentümer wird der Käufer aber erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Auflassungs­vormerkung

Eintrag im Grundbuch kurz nach dem Notartermin. Er sichert dem Käufer das Grundstück: Der Verkäufer kann es danach nicht mehr an jemand anderen verkaufen oder neu belasten. Meist ist die Vormerkung Voraussetzung dafür, dass der Kaufpreis fällig wird.

B

Baulast

Eine freiwillig übernommene Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht – zum Beispiel, eine Zufahrt oder Abstandsfläche für das Nachbargrundstück freizuhalten. Baulasten stehen im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch.

Bebauungs­plan

Satzung der Gemeinde, die festlegt, was auf einem Grundstück gebaut werden darf: zum Beispiel wie viele Geschosse, welche Dachform und wo die Baugrenzen liegen.

Bedarfsausweis

Energieausweis, der den Energiebedarf aus Bauweise und Technik berechnet – unabhängig davon, wie viel die Bewohner heizen. Pflicht unter anderem für Wohnhäuser mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, wenn sie den Wärmeschutz von 1977 nicht erreichen.

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Belastungs­vollmacht

Vollmacht im Kaufvertrag: Der Verkäufer erlaubt dem Käufer, schon vor der Eigentumsumschreibung eine Grundschuld für dessen Bank eintragen zu lassen. Nur so kann die Bank den Kaufpreis auszahlen.

Besitzübergang

Der Tag, an dem der Käufer die Schlüssel bekommt und Nutzen und Lasten übernimmt – meist nach Zahlung des Kaufpreises. Eigentümer wird er erst mit der Umschreibung im Grundbuch.

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Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Wert pro Quadratmeter Grundstück in einer Zone, ermittelt vom Gutachterausschuss aus tatsächlichen Verkäufen. In Hessen öffentlich im Portal BORIS Hessen einsehbar.

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C

Courtage

Ein anderes Wort für Maklerprovision.

→ Maklerprovision

D

Denkmalschutz

Schutz für Gebäude mit besonderer geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung. Änderungen brauchen eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; dafür können Sanierungskosten steuerlich begünstigt sein.

Dienstbarkeit

Ein Recht eines anderen an Ihrem Grundstück, etwa ein Wege-, Leitungs- oder Wohnrecht. Dienstbarkeiten stehen in Abteilung II des Grundbuchs und gehen beim Verkauf auf den Käufer über, wenn sie nicht gelöscht werden.

E

Eigentums­umschreibung

Die Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Der Notar beantragt sie, sobald der Kaufpreis gezahlt ist und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt.

Energieausweis

Dokument über die energetische Qualität eines Gebäudes, als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Er muss spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach dem Kaufvertrag übergeben werden; seine Kennwerte gehören in jede Anzeige.

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Erbbaurecht

Das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Haus zu besitzen – oft für 60 bis 99 Jahre gegen einen jährlichen Erbbauzins. Das Grundstück selbst gehört weiter dem Erbbaurechtsgeber, häufig einer Kirche oder Gemeinde.

Erbschein

Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe ist. Für den Verkauf einer geerbten Immobilie wird er meist gebraucht – es sei denn, es gibt ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift.

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Erhaltungs­rücklage

Geld, das eine Eigentümergemeinschaft für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum anspart (früher: Instandhaltungsrücklage). Sie gehört der Gemeinschaft – wer seine Wohnung verkauft, bekommt seinen Anteil nicht ausgezahlt.

Erschließungs­beitrag

Beitrag, den Gemeinden von Grundstückseigentümern für den Bau von Straßen, Wegen oder Kanälen verlangen. Wer ihn bei einem Verkauf trägt, regelt der Kaufvertrag.

Exposé

Die Beschreibung einer Immobilie für Kaufinteressenten – mit Fotos, Grundrissen, Lage, Preis und Energiewerten. In meinen Exposés steht außerdem offen, was Käufer wissen sollten.

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F

Fälligkeits­mitteilung

Schreiben des Notars an den Käufer: Alle Voraussetzungen sind erfüllt – etwa die Vormerkung eingetragen und die Löschungsunterlagen der Bank da –, jetzt muss der Kaufpreis gezahlt werden.

Flurkarte

Amtliche Karte mit Grundstücksgrenzen, Flurstücksnummern und Gebäuden, auch Liegenschaftskarte genannt. In Hessen gibt es sie beim Amt für Bodenmanagement.

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G

Gebäudemodernisierungs­gesetz

Seit dem 29. Juli 2026 der Nachfolger des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es regelt Energieausweise, Anforderungen an Heizungen und Dämmpflichten – die 65-%-Regel und die Austauschpflicht für alte Heizkessel sind entfallen.

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Gemeinschafts­eigentum

Alles in einer Wohnanlage, was allen Eigentümern gemeinsam gehört: Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus, tragende Wände, meist auch die Heizung.

Grundbuch

Öffentliches Register beim Amtsgericht. Abteilung I zeigt den Eigentümer, Abteilung II Rechte und Lasten wie Wohn- oder Wegerechte, Abteilung III Grundschulden. Einsicht bekommt nur, wer ein berechtigtes Interesse hat – als Makler mit Vollmacht des Eigentümers.

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Grunderwerbsteuer

Steuer, die der Käufer beim Kauf zahlt – in Hessen 6 % des Kaufpreises. Für mitverkaufte Einrichtung wie eine Küche fällt sie nicht an, wenn der Preis dafür angemessen ist.

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Grundschuld

Sicherheit für eine Bank, eingetragen in Abteilung III des Grundbuchs. Ist der Kredit abgezahlt, bleibt sie trotzdem stehen, bis sie mit einer Löschungsbewilligung der Bank gelöscht wird.

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Gutachter­ausschuss

Unabhängiges Gremium bei Kreis oder Stadt, das alle Kaufpreise sammelt und daraus Bodenrichtwerte und Marktberichte erstellt. Auf Antrag erstellt er auch Verkehrswertgutachten.

H

Halbteilungs­grundsatz

Seit dem 23. Dezember 2020 zahlen Käufer und Verkäufer beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher die Maklerprovision in gleicher Höhe (§§ 656c, 656d BGB).

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Hausgeld

Monatlicher Beitrag eines Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft – für Betriebskosten, Verwaltung und Erhaltungsrücklage.

K

Kaufnebenkosten

Kosten zusätzlich zum Kaufpreis: Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch, gegebenenfalls Maklerprovision. Die genaue Summe zeigt der Kaufnebenkosten-Rechner.

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Kaufvertrag (notariell)

Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Wohnung ist nur wirksam, wenn ein Notar ihn beurkundet (§ 311b BGB). Verbraucher sollen den Entwurf in der Regel zwei Wochen vorher bekommen.

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L

Löschungs­bewilligung

Erklärung der Bank, dass eine Grundschuld gelöscht werden darf. Beim Verkauf holt der Notar sie ein, damit der Käufer ein lastenfreies Grundstück bekommt – der Kredit wird direkt aus dem Kaufpreis abgelöst.

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M

Maklerprovision

Die Vergütung des Maklers, fällig erst, wenn ein notarieller Kaufvertrag zustande kommt. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern teilen sich Käufer und Verkäufer sie zu gleichen Teilen.

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Maklervertrag

Der Vertrag zwischen Eigentümer und Makler. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern muss er in Textform geschlossen werden – eine E-Mail genügt, mündlich reicht nicht (§ 656a BGB).

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Miteigentums­anteil

Der Anteil eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum, meist in Tausendsteln angegeben. Nach ihm werden in der Regel die gemeinsamen Kosten verteilt.

N

Nießbrauch

Das Recht, eine Immobilie zu nutzen und ihre Erträge – etwa Mieten – zu behalten, obwohl sie jemand anderem gehört. Steht in Abteilung II des Grundbuchs.

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Notaranderkonto

Treuhandkonto des Notars, über das früher oft der Kaufpreis lief. Heute wird meist direkt an Verkäufer und Bank gezahlt; das Anderkonto ist die Ausnahme.

R

Reservierungs­gebühr

Geld, das manche Makler verlangen, damit eine Immobilie für einen Interessenten zurückgehalten wird. Steht die Gebühr in den Geschäftsbedingungen des Maklers, ist sie laut Bundesgerichtshof (2023) unwirksam.

S

Sondereigentum

Die Räume einer Eigentumswohnung, die Ihnen allein gehören – die Wohnung selbst und zum Beispiel ein Kellerraum, wenn die Teilungserklärung das so festlegt.

Sondernutzungs­recht

Das Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen – etwa einen Garten oder Stellplatz. Er gehört weiter allen, nutzen darf ihn aber nur einer.

Spekulationsfrist

Gewinne aus dem Verkauf einer Immobilie sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf- und Verkaufsvertrag mehr als zehn Jahre liegen oder wenn Sie selbst darin gewohnt haben (§ 23 EStG).

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T

Teilungs­erklärung

Die Urkunde, die ein Gebäude in Sonder- und Gemeinschaftseigentum aufteilt und Regeln für das Zusammenleben in der Eigentümergemeinschaft festlegt.

U

Unbedenklichkeits­bescheinigung

Bestätigung des Finanzamts, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Ohne sie trägt das Grundbuchamt den Käufer nicht als Eigentümer ein.

V

Verbrauchsausweis

Energieausweis auf Basis des tatsächlichen Heizenergieverbrauchs der letzten drei Jahre. Er ist günstiger als ein Bedarfsausweis, hängt aber vom Heizverhalten der Bewohner ab.

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Verkehrswert

Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Immobilie zu erzielen wäre (§ 194 BauGB) – auch Marktwert genannt.

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Vorfälligkeits­entschädigung

Ausgleich, den die Bank verlangen kann, wenn ein Kredit vor Ende der Zinsbindung zurückgezahlt wird. Zehn Jahre nach der vollständigen Auszahlung kann man in der Regel mit sechs Monaten Frist ohne Entschädigung kündigen (§ 489 BGB).

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Vorkaufsrecht

Das Recht, in einen fertigen Kaufvertrag zu denselben Bedingungen einzusteigen – zum Beispiel für die Gemeinde in bestimmten Gebieten. Der Notar fragt das nach dem Notartermin ab.

W

Wegerecht

Recht eines Nachbarn, über Ihr Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es ist eine Dienstbarkeit und steht in Abteilung II des Grundbuchs.

→ Dienstbarkeit
Wohnfläche

Die Fläche der Wohnräume, meist nach der Wohnflächenverordnung berechnet: Flächen unter Dachschrägen unter einem Meter Höhe zählen nicht, zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte, Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel.

Wohnrecht

Das Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen, ohne Eigentümer zu sein – oft für Eltern nach einer Übergabe an die Kinder. Es steht in Abteilung II des Grundbuchs und bleibt beim Verkauf bestehen, wenn es nicht gelöscht wird.

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Z

Zugewinn­gemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand für Ehepaare ohne Ehevertrag. Wer darin über (fast) sein gesamtes Vermögen verfügt – oft die Immobilie –, braucht die Zustimmung des Ehepartners (§ 1365 BGB). Das gilt auch, wenn nur einer im Grundbuch steht.

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Wert ermitteln